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Thomas Immanuel SteinbergAbschreibungen- Eine kleine Handreichung -
Der betriebswirtschaftliche Abschreibungsbegriff gehört neben der Deckungsbeitragsrechnung und der daraus entwickelten flexiblen Plankostenrechnung zu den allgemein wissenswerten Erkenntnissen der Betriebswirtschaftlehre.[1] Deshalb diese Handreichung, verfaßt ca. 1995 für den Unterricht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik. 1.
Was sind Abschreibungen? Abschreibungen sind Kosten. Kosten sind
leistungsbezogener Werteverzehr. Beispiel: Leder,
das verbraucht wird, damit daraus Schuhe werden, sind Kosten der Leistung
„Schuhherstellung“. Aber auch der Wert der für die Herstellung
bereitgestellten Maschine verzehrt sich im Laufe der Zeit. Beispiel: Taugt
eine Maschine voraussichtlich fünf Jahre zur Schuhherstellung, so ist
es meist sinnvoll, einen jährlichen Werteverzehr von einem Fünftel des
Werts der Maschine pro Jahr anzunehmen. Dieses Fünftel, also das, was die
Maschine pro Jahr kostet, wird als Abschreibung pro Jahr bezeichnet. In der Kostenrechnung sind also Abschreibungen die
Kosten, die pro Abrechnungsperiode bei Wirtschaftsgütern auftreten, die über
mehrere Abrechnungsperioden hinweg Wert an die Leistung abgeben und sich dabei
verzehren. 2.
Nicht mit steuerlichen Argumenten verwechseln! Auch im Steuerrecht ist von Abschreibungen die Rede.
So kann ein Unternehmer seine Steuerschuld durch Ausgaben mindern, die als
steuerliche Kosten anerkannt sind. Darf er z.B. ein Fünftel der Ausgaben für
die Anschaffung eines neuen Geschäftswagens pro Jahr geltend machen, so kann
sich die Anschaffung allein aus steuerlichen Gründen lohnen, obwohl der alte
Geschäftswagen technisch-wirtschaftlich noch tauglich ist. Er sagt dann zu
Recht: „Der alte Wagen ist abgeschrieben. Es lohnt sich für mich (aus rein
steuerlichen Gründen), ihn durch einen neuen zu ersetzen.“ Steuerliche
Abschreibungsmöglichkeiten sind daher häufig nichts anderes als Subventionen,
denen nur teilweise Werteverzehr im betriebswirtschaftlichen Sinne gegenübersteht. Für die Kostenrechnung dagegen ist die Aussage, ein
Wirtschaftsgut sei abgeschrieben, sinnleer. Entweder, das Wirtschaftsgut ist
technisch-wirtschaftlich etwas wert: Dann kann es weiter verwertet und muß
weiter periodengerecht abgeschrieben werden; oder es ist
technisch-wirtschaftlich nichts wert: Dann ist es überflüssig, kann keinen
Wert an eine Leistung abgeben, kann also, bezogen auf die Leistung, auch nichts
kosten. Es ist dann gar kein Wirtschaftsgut mehr. Der Satz „Die Maschine ist doch längst
abgeschrieben“ ergibt kostenrechnerisch keinen Sinn. Er ist vor allem kein
Argument für Ersatzbeschaffung. Aus rein buchungstechnischen Gründen wird häufig ein
Anlagegut in einem Anlagenverzeichnis mit einem bloß nominellen Wert, z.B. von
1 DM, geführt. Das heißt in der Regel, daß auf eine Neubewertung nach Ablauf
des ursprünglichen Abschreibungszeitraums verzichtet wurde, nicht aber, daß
der tatsächliche Wert dem angegebenen entspricht. 3.
Nicht von früheren Abschreibungen auf jetzigen Vermögenswert schließen! Von früheren Abschreibungen läßt sich ganz
allgemein nicht auf den jetzigen Vermögenswert eines langlebigen
Wirtschaftsguts schließen. Denn die früheren Annahmen über Wert und
Lebensdauer des Wirtschaftsguts können sich heute als falsch herausstellen.
Dann muß das Wirtschaftsgut aus jetziger Sicht neu bewertet werden. Aus der
Neubewertung und der neuen Prognose über die Lebensdauer ergibt sich der neue
Abschreibungsbetrag für künftige Perioden. Die alte Kostenrechnung wird nicht
nachträglich korrigiert, da sonst Kuddelmuddel ohne Erkennisgewinn entstünde.[2] 4.
Wirtschaftsgüter, die sich nicht leistungsbezogen verzehren Beispiel: Auf
einem Grundstück steht eine Schuhfabrik, deren Leistung keine Wertminderung des
Grundstücks bewirkt. Das Grundstück wird nicht abgeschrieben. Anderes Beipiel: Das Grundstück eines Hoteliers auf Sylt wird jährlich kleiner, weil
das Meer es allmählich verschlingt. Der Werteverzehr ist nicht auf die Leistung
beziehbar. Das Grundstück wird nicht leistungsbezogen abgeschrieben. Infrage käme
eine Sonderrechnung mit betriebsneutraler (Sonder-)Abschreibung. Drittes Beispiel: Ein Schuhhersteller läßt zu, daß herstellungssnotwendige Schmieröle
das unternehmenseigene Grundstück kontinuierlich verseuchen und den Grundstückswert
Jahr für Jahr mindern. Die jährliche Wertminderung ist als Abschreibung Teil
der leistungsbezogenen Kosten. Im allgemeinen werden Grundstücke nicht
abgeschrieben. 5.
Vorsicht mit allgemeinen Rezepten - auch denen der Kostenrechnung! Um Buchungsaufwand zu sparen, werden Werteverzehre
auch in einer ordentlichen Kostenrechnung nicht immer periodisch abgebildet.
Z.B. wird empfohlen, Wirtschaftsgüter, die über mehrere Perioden hinweg
leistungsbezogenen Wert abgeben, dennoch im Anschaffungsjahr abzuschreiben, wenn
ihr Wert 800 DM unterschreitet.[3]
Dabei wird angenommen, daß über die Jahre hinweg für diese geringwertigen
Wirtschaftsgüter gleichmäßig Ersatz beschafft, die Periodenrechnung durch die
Buchungsvereinfachung also nicht merkbar verzerrt wird. Dagegen kann in Einzelfällen auf eine gesonderte
Ermittlung der Abschreibungshöhe auch geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht
verzichtet werden. Beispiel: Ein
Hausmeister schlägt vor, die Stand-by-Stromkosten abgeschalteter Fotokopierer
durch Anschaffung und Einbau von Zeitschaltuhren zu senken. Die Kostenersparnis
pro Jahr ist die Differenz aus Stromersparnis pro Jahr und Werteverzehr der
Zeitschaltuhr pro Jahr. Bei einer angenommenen Lebensdauer einer Zeitschaltuhr
von fünf Jahren beträgt also die Abschreibung der Zeitschaltuhr ein Fünftel
des Ursprungswerts.
Würden einmalige Kosten von 100 DM im ersten Jahr und
0 DM in den Folgejahren unterstellt, so wären die tatsächlich eintretende
Ersparnis und die Sinnhaftigkeit des Vorschlags nicht recht erkennbar. Abschreibungen ermitteln heißt, methodisch den
leistungsbezogenen Werteverzehr in einer Periode ermitteln. Erst danach ist über
abwicklungstechnische Vereinfachungen nachzudenken. 6.
Investitionsentscheidungen: auch in der Verwaltung erst nach Ermittlung der
Abschreibungen Entscheidungen über Bau oder Miete, EDV-Investition oder manuelle Bearbeitung sind auch in der Verwaltung nicht mehr denkbar ohne Ermittlung von sinnvollen Abschreibungsbeträgen. Das Energiesparprogramm in Schulen z.B. fußt auf der Grundsatzüberlegung: Welche Variante verzehrt bei gleicher Wirkung weniger Wert: die „teure“ Lichtsteuerungsanlage, die „billige“ 60-Watt-Standard-Glühbirne, der Einbau von Zwischenzählern ...? Auch eine Holzwerkstatt mit Absauganlage kann sich lohnen oder verschwendet sein. Eine der Grundlagen für eine vernünftige Entscheidung bilden die Abschreibungen. [1]
siehe dazu die vorzügliche vollständige Darstellung von IBM Deutschland
(1970): Einführung in die Kostenrechnung.- IBM (Selbstverl.) 1970, S. 1-40 [2]
Die Ermittlung von Abschreibungen als Teil der Kostenrechnung und die Vermögensrechnung
werden systematisch voneinander getrennt. Nur im unwahrscheinlichen Falle
durchgängig korrekter Prognosen über mehrere Perioden hinweg stimmen beide
Rechnungen miteinander überein. [3] Leitfaden für Kostenermittlung und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Hinweise für die Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg (2. Aufl.).- Hamburg: Finanzbehörde, Amt für Organisation und Zentrale Dienste (Hrsg., Selbstverl.) 1996, S. 16 Mitte Verfaßt ca. 1995 T:I:S, 14. November 2004 *Steinberg Recherche Referent Texte 2007 Texte 2006 Texte 2005 Texte 2004 Texte bis 2003 Karten Bilder Suchen Home nach oben
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