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Thomas Immanuel Steinberg

Abschreibungen 

- Eine kleine Handreichung -

 

Der betriebswirtschaftliche Abschreibungsbegriff gehört neben der Deckungsbeitragsrechnung und der daraus entwickelten flexiblen Plankostenrechnung zu den allgemein wissenswerten Erkenntnissen der Betriebswirtschaftlehre.[1] Deshalb diese Handreichung, verfaßt ca. 1995 für den Unterricht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik. 

1. Was sind Abschreibungen?  

Abschreibungen sind Kosten. Kosten sind leistungsbezogener Werteverzehr.  

Beispiel: Leder, das verbraucht wird, damit daraus Schuhe werden, sind Kosten der Leistung „Schuhherstellung“.  

Aber auch der Wert der für die Herstellung bereitgestellten Maschine verzehrt sich im Laufe der Zeit.  

Beispiel: Taugt eine Maschine voraussichtlich fünf Jahre zur Schuhherstellung, so ist  es meist sinnvoll, einen jährlichen Werteverzehr von einem Fünftel des Werts der Maschine pro Jahr anzunehmen. Dieses Fünftel, also das, was die Maschine pro Jahr kostet, wird als Abschreibung pro Jahr bezeichnet.  

In der Kostenrechnung sind also Abschreibungen die Kosten, die pro Abrechnungsperiode bei Wirtschaftsgütern auftreten, die über mehrere Abrechnungsperioden hinweg Wert an die Leistung abgeben und sich dabei verzehren.  

2. Nicht mit steuerlichen Argumenten verwechseln!  

Auch im Steuerrecht ist von Abschreibungen die Rede. So kann ein Unternehmer seine Steuerschuld durch Ausgaben mindern, die als steuerliche Kosten anerkannt sind. Darf er z.B. ein Fünftel der Ausgaben für die Anschaffung eines neuen Geschäftswagens pro Jahr geltend machen, so kann sich die Anschaffung allein aus steuerlichen Gründen lohnen, obwohl der alte Geschäftswagen technisch-wirtschaftlich noch tauglich ist. Er sagt dann zu Recht: „Der alte Wagen ist abgeschrieben. Es lohnt sich für mich (aus rein steuerlichen Gründen), ihn durch einen neuen zu ersetzen.“ Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten sind daher häufig nichts anderes als Subventionen, denen nur teilweise Werteverzehr im betriebswirtschaftlichen Sinne gegenübersteht.  

Für die Kostenrechnung dagegen ist die Aussage, ein Wirtschaftsgut sei abgeschrieben, sinnleer. Entweder, das Wirtschaftsgut ist technisch-wirtschaftlich etwas wert: Dann kann es weiter verwertet und muß weiter periodengerecht abgeschrieben werden; oder es ist technisch-wirtschaftlich nichts wert: Dann ist es überflüssig, kann keinen Wert an eine Leistung abgeben, kann also, bezogen auf die Leistung, auch nichts kosten. Es ist dann gar kein Wirtschaftsgut mehr.  

Der Satz „Die Maschine ist doch längst abgeschrieben“ ergibt kostenrechnerisch keinen Sinn. Er ist vor allem kein Argument für Ersatzbeschaffung.  

Aus rein buchungstechnischen Gründen wird häufig ein Anlagegut in einem Anlagenverzeichnis mit einem bloß nominellen Wert, z.B. von 1 DM, geführt. Das heißt in der Regel, daß auf eine Neubewertung nach Ablauf des ursprünglichen Abschreibungszeitraums verzichtet wurde, nicht aber, daß der tatsächliche Wert dem angegebenen entspricht.  

3. Nicht von früheren Abschreibungen auf jetzigen Vermögenswert schließen!  

Von früheren Abschreibungen läßt sich ganz allgemein nicht auf den jetzigen Vermögenswert eines langlebigen Wirtschaftsguts schließen. Denn die früheren Annahmen über Wert und Lebensdauer des Wirtschaftsguts können sich heute als falsch herausstellen. Dann muß das Wirtschaftsgut aus jetziger Sicht neu bewertet werden. Aus der Neubewertung und der neuen Prognose über die Lebensdauer ergibt sich der neue Abschreibungsbetrag für künftige Perioden. Die alte Kostenrechnung wird nicht nachträglich korrigiert, da sonst Kuddelmuddel ohne Erkennisgewinn entstünde.[2]  

4. Wirtschaftsgüter, die sich nicht leistungsbezogen verzehren  

Beispiel:  Auf einem Grundstück steht eine Schuhfabrik, deren Leistung keine Wertminderung des Grundstücks bewirkt. Das Grundstück wird nicht abgeschrieben.  

Anderes Beipiel: Das Grundstück eines Hoteliers auf Sylt wird jährlich kleiner, weil das Meer es allmählich verschlingt. Der Werteverzehr ist nicht auf die Leistung beziehbar. Das Grundstück wird nicht leistungsbezogen abgeschrieben. Infrage käme eine Sonderrechnung mit betriebsneutraler (Sonder-)Abschreibung.  

Drittes Beispiel: Ein Schuhhersteller läßt zu, daß herstellungssnotwendige Schmieröle das unternehmenseigene Grundstück kontinuierlich verseuchen und den Grundstückswert Jahr für Jahr mindern. Die jährliche Wertminderung ist als Abschreibung Teil der leistungsbezogenen Kosten.  

Im allgemeinen werden Grundstücke nicht abgeschrieben.  

5. Vorsicht mit allgemeinen Rezepten - auch denen der Kostenrechnung!  

Um Buchungsaufwand zu sparen, werden Werteverzehre auch in einer ordentlichen Kostenrechnung nicht immer periodisch abgebildet. Z.B. wird empfohlen, Wirtschaftsgüter, die über mehrere Perioden hinweg leistungsbezogenen Wert abgeben, dennoch im Anschaffungsjahr abzuschreiben, wenn ihr Wert 800 DM unterschreitet.[3] Dabei wird angenommen, daß über die Jahre hinweg für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter gleichmäßig Ersatz beschafft, die Periodenrechnung durch die Buchungsvereinfachung also nicht merkbar verzerrt wird.  

Dagegen kann in Einzelfällen auf eine gesonderte Ermittlung der Abschreibungshöhe auch geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht verzichtet werden.  

Beispiel: Ein Hausmeister schlägt vor, die Stand-by-Stromkosten abgeschalteter Fotokopierer durch Anschaffung und Einbau von Zeitschaltuhren zu senken. Die Kostenersparnis pro Jahr ist die Differenz aus Stromersparnis pro Jahr und Werteverzehr der Zeitschaltuhr pro Jahr. Bei einer angenommenen Lebensdauer einer Zeitschaltuhr von fünf Jahren beträgt also die Abschreibung der Zeitschaltuhr ein Fünftel des Ursprungswerts.  

 

 

 

pro Jahr pro Gerät

 

 

Stromersparnis

25 DM

Ursprungswert der eingebauten Uhr

 

100 DM

Wirtsch.-techn. Nutzungsdauer der Uhr

 

5 Jahre

 

 

 

 

minus Abschreibung

 

 

 

(100 DM : 5 Jahre =)

20 DM

.

 

Netto-Ersparnis

5 DM

 

Würden einmalige Kosten von 100 DM im ersten Jahr und 0 DM in den Folgejahren unterstellt, so wären die tatsächlich eintretende Ersparnis und die Sinnhaftigkeit des Vorschlags nicht recht erkennbar.  

Abschreibungen ermitteln heißt, methodisch den leistungsbezogenen Werteverzehr in einer Periode ermitteln. Erst danach ist über abwicklungstechnische Vereinfachungen nachzudenken.  

6. Investitionsentscheidungen: auch in der Verwaltung erst nach Ermittlung der Abschreibungen  

Entscheidungen über Bau oder Miete, EDV-Investition oder manuelle Bearbeitung sind auch in der Verwaltung nicht mehr denkbar ohne Ermittlung von sinnvollen Abschreibungsbeträgen. Das Energiesparprogramm in Schulen z.B. fußt auf der Grundsatzüberlegung: Welche Variante verzehrt bei gleicher Wirkung weniger Wert: die „teure“ Lichtsteuerungsanlage, die „billige“ 60-Watt-Standard-Glühbirne, der Einbau von Zwischenzählern ...? Auch eine Holzwerkstatt mit Absauganlage kann sich lohnen oder verschwendet sein. Eine der Grundlagen für eine vernünftige Entscheidung bilden die Abschreibungen.


[1] siehe dazu die vorzügliche vollständige Darstellung von IBM Deutschland (1970): Einführung in die Kostenrechnung.- IBM (Selbstverl.) 1970, S. 1-40  

[2] Die Ermittlung von Abschreibungen als Teil der Kostenrechnung und die Vermögensrechnung werden systematisch voneinander getrennt. Nur im unwahrscheinlichen Falle durchgängig korrekter Prognosen über mehrere Perioden hinweg stimmen beide Rechnungen miteinander überein.  

[3] Leitfaden für Kostenermittlung und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Hinweise für die Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg (2. Aufl.).- Hamburg: Finanzbehörde, Amt für Organisation und Zentrale Dienste (Hrsg., Selbstverl.) 1996, S. 16 Mitte

 

Verfaßt ca. 1995

T:I:S, 14. November 2004

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