Arbeitslosengeld II

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Thomas Immanuel Steinberg

Ein Schritt ins Chaos  

oder: Sippe heißt jetzt Bedarfsgemeinschaft

Die deutschen Steuergesetze haben eine riesige Steuerbürokratie geschaffen, die größte der Welt. Deutsche Finanzämter, zahllose andere Behörden, ein Heer von Steuerberatern und Richtern schlagen sich seit Jahrzehnten mit 70 % aller Steuervorschriften und -kommentare der Welt herum.  

Hartz IV mit dem neuen Arbeitslosengeld II wird die deutschen Steuervorschriften in den Schatten stellen. Keine Sozialbürokratie der Erde, nicht einmal die deutsche, wird bewältigen können, was die große bürgerliche Koalition da gerade ausgeheckt hat.  

Nicht die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, nicht die Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagentur und Gemeinden, nicht die sogenannten Jobcenter werden den Bürokraten unlösbare Aufgaben stellen - obwohl die Abstimmung schwierig sein wird. Das ganze System wird ausfransen, weil das Grundprinzip der deutschen Sozialverfassung dem kapitalistischen Grundprinzip widerspricht.  

Das kapitalistische Grundprinzip besteht aus dem freien Unternehmer und dem freien Arbeiter - als Individuen. Die beiden Individuen können im Prinzip einen Arbeitsvertrag schließen, oder es lassen - mit den bekannten, je völlig ungleichen Folgen. Anders die Sozialgesetzgebung. Das Grundprinzip der deutschen Sozialgesetzgebung ist das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Der Begriff stammt aus der Enzyklika „Quadragesimo Anno“ von Pius XI. aus dem Jahre 1931. Das Prinzip besagt: Braucht jemand Hilfe, so sollen und müssen ihm zunächst seine Nächsten helfen; wenn die nicht können, dann die „Näheren“, das sind nicht-staatliche soziale Einrichtungen. Und wenn die nicht können, endlich, der Staat. Staatliche Hilfe unter Umgehung der Nächsten wäre Sozialismus.  

Arbeitslosenhilfe II wird demgemäß erst dann gezahlt, wenn die Nächsten und die Näheren nicht helfen können. Die Nächsten, das ist bei Hartz IV die Bedarfsgemeinschaft. Sie muß für den Bedarf aller Angehörigen der Gemeinschaft aufkommen.  

„Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:  

·     erwerbsfähige Hilfebedürftige

·     im Haushalt lebende Eltern

·     Alleinerziehende von Minderjährigen

·     Partner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt (Ehegatte, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner)

·     im Haushalt lebende minderjährige Kinder des Betroffenen selbst oder des Partners, sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht. 

Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören erwerbsfähige Kinder, die eigenes Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Lehrlingsgeld. Allerdings geht der Gesetzgeber auch bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten - z.B. wenn der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer Wohnung lebt - davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Hier kommt es darauf an, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Eine entsprechende Vermutung der Agentur für Arbeit kann der Antragsteller widerlegen, hat aber die Beweispflicht. Anderenfalls verringern die Leistungen der Verwandten/Verschwägerten den ALG-II-Anspruch.“ Quelle: www.mdr.de/mdr-info  

Die Sozialbürokratie wird alle Einkommen und Vermögen aller Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft auf den bekannten 20 Fragebogenseiten erfassen und die Bedarfsgemeinschaft zum Unterhalt des oder der Bedürftigen verpflichten. Das mag, trotz aller Erhebungsschwierigkeiten und aller denkbaren Ausweichmanöver der Gemeinschaft, halbwegs gelingen. Wenn aber die wirtschaftliche Lage auch nur eines Mitglieds sich ändert: der arbeitseinkommenslose Vater hat wieder Arbeitseinkommen; die alte Mutter mit der hohen Pension stirbt; die Partnerin erbt; der Partner türmt; das eigene Vermögen ist aufgebraucht - dann entsteht oder entfällt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II oder einen Teil davon. Stellt sich die Gemeinschaft dadurch besser, wird sie die Veränderung im besten Falle melden. Ein neuer Behördenbescheid wird fällig. Für den schlechteren Fall hält die Behörde Sanktionen bereit, überwacht und forscht aus. Sie wird den Geldempfänger schließlich bescheiden. Der kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen; die Behörde muß dann einen Widerspruchsbescheid erteilen; Ungleichbehandlungen werden die Gerichte beschäftigen, bis zur höchsten Instanz.  

Stellt sich die Bedarfsgemeinschaft durch veränderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse schlechter, wird sie das sogleich melden. Sie wird darüber hinaus versuchen, die Lebensverhältnisse so zu verändern, daß sie sich schlechter zu stellen nur scheint; durch Auszug eines leidlich entlohnten Gemeinschaftsmitglieds zum Schein, durch Beiseiteschaffen von Vemögen, und dergleichen. Wieder ist ein Behördenbescheid fällig, wieder besteht Widerspruchsmöglichkeit, wieder können die Gerichte angerufen werden.  

Nach SPD-Vorstellungen sollen sogenannte Integrationsleistungen nur die Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten. Integrationsleistungen sind  

Vermittlung
Erstattung von Bewerbungskosten
Trainingsmaßnahmen
Mobilitätshilfen
Weiterbildung
Förderung der Teilhabe von Behinderten am Arbeitsleben
Eingliederungszuschüsse
ABM. 

Den Grünen zufolge sollen auch die, die kein Arbeitslosengeld II erhalten, teilweise Integrationsleistungen bekommen. Beide Varianten stellen sicher, daß die Bürokratie auch mit der Erteilung oder Verweigerung von Integrationsleistungen beschäftigt sein wird. Ändert sich die Einkommens- oder Vermögenslage eines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, ist erneut zu bescheiden. Darf der bisherige Bezieher von Arbeitslosengeld II die Weiterbildung fortsetzen? Darf ein anderer es nicht? Ist womöglich der Gleichheitsgrundsatz verletzt? Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Gerichte...  

Soweit zu den Nächsten. Die „Näheren“, das sind hier in gewissem Sinne die Beschäftigungs- und Umschulungsträger; die besonderen Einrichtungen für jugendliche Arbeitseinkommenslose; und die, die Arbeitslosengeld-Bezieher für einen oder zwei Euros die Stunde beschäftigen. Ändert sich die Lage auch nur eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, so erfolgt Bescheid ...  

Der Wust wird unentwirrbar sein.  

Den absehbaren Wust hätte die deutsche herrschende Klasse vermieden, wenn sie wenigstens kapitalistisches Recht hätte schaffen lassen: wenn der Bezug von Arbeitslosengeld auf das Individuum abgestellt worden wäre. So geschehen in Skandinavien und in England. Dort hat der freie, freigesetzte, sprich: arbeitseinkommenslose Bedürftige als Individuum Anspruch auf staatliches Geld. Er muß scheußliche Bedingungen erfüllen, kriegt auch nur ein Almosen, aber er allein hat den Anspruch. Eine Bedarfsgemeinschaft nach dem deutschen Subsidiaritätsprinzip kennen diese durch und durch kapitalistischen Gesellschaften nicht.  

 

Demokraten. Der Frankfurter Magistrat will Bezieher von Arbeitslosengeld II für ihren Ein-Euro-Einsatz  „mit einheitlicher Arbeitskleidung versehen“. Von den 23 Mitgliedern des Magistrats gehören 22 der CDUSPDFDPFAGGrünen Partei an, eines den Republikanern, keines der NSDAP. Der Antrag des Magistrats Nr. 1500 vom 01. September 2004 an die Stadtverordnetenversammlung von Frankfurt am Main findet sich als pdf-Datei bei Labournet. Bild: Einheitliche Arbeitskleidung am 30. April 1933 in Würzburg (Archiv Würzburg)

Was Hundts Höflinge gerade einführen, ist ein Schritt ins administrative und rechtliche Chaos. Darüber hinaus führt die Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft zurück in die Feudalgesellschaft. Oder in die Zeit vor 1933, als Tönnies die Gemeinschaft gegen die Gesellschaft ausgespielte, und nach 1933, als die Sippe haftete. Man könnte meinen, die deutsche Bourgeoisie kann nicht anders.  

 

Anhang - Kürzlich ins deutsche Netz gestellt  

„Hallo,
ich möchte gerne wissen, wessen Einkommen zur Unterhaltspflicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen wird. Mein Vater (Rentner) und ich (Freiberufler) wohnen als 'WG' in unserem gemeinsamen Haus. Ich besitze den mütterlichen Pflichtteil am Haus. Die Freundin meines Vaters ist z.Zt. arbeitslos, hat 3 leibliche Kinder aus früherer Ehe und wird wohl demnächst ALG II beziehen müssen. Sie hat eine eigene Wohnung und wird demnächst wahrscheinlich bei uns einziehen, evtl. ist eine Hochzeit geplant. Frage: Das Einkommen der arbeitenden Personen in einer Partnerschaft und Bedarfsgemeinschaft soll bei Hartz IV/ALG II auf den Bedarfssatz voll angerechnet werden. 

Gilt dazu a) die Rente, das Vermögen meines Vaters, b) mein Einkommen und mein Vermögen, Altersvorsorge, unabhängig davon, ob es sich um die Freundin des Vaters handelt, mit der keine verwandtschaftliche Beziehung besteht und ich quasi nur Mitbewohner bin. Wie würde sich die Situation bei einer Eheschließung verändern, müsste ich für die 'Stiefmutter' aufkommen. Würde ich dadurch nicht schlechter gestellt, als die leiblichen Kinder, die in eigenen Wohnungen leben und somit nichts zum Unterhalt der Mutter beitragen müssen? Was hat die Gesetzgebung für diese Fälle vorgesehen?“

T:I:S, 6. September 2004 

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