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Schritt ins Chaos
oder: Sippe heißt jetzt Bedarfsgemeinschaft Die
deutschen Steuergesetze haben eine riesige Steuerbürokratie geschaffen, die größte
der Welt. Deutsche Finanzämter, zahllose andere Behörden, ein Heer von
Steuerberatern und Richtern schlagen sich seit Jahrzehnten mit 70 % aller
Steuervorschriften und -kommentare der Welt herum. Hartz IV mit dem neuen
Arbeitslosengeld II wird die deutschen Steuervorschriften in den Schatten
stellen. Keine Sozialbürokratie der Erde, nicht einmal die deutsche, wird bewältigen
können, was die große bürgerliche Koalition da gerade ausgeheckt hat. Nicht die
Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, nicht die
Arbeitsgemeinschaften aus Arbeitsagentur und Gemeinden, nicht die sogenannten
Jobcenter werden den Bürokraten unlösbare Aufgaben stellen - obwohl die
Abstimmung schwierig sein wird. Das ganze System wird ausfransen, weil das
Grundprinzip der deutschen Sozialverfassung dem kapitalistischen Grundprinzip
widerspricht. Das kapitalistische
Grundprinzip besteht aus dem freien Unternehmer und dem freien Arbeiter - als
Individuen. Die beiden Individuen können im Prinzip einen Arbeitsvertrag schließen,
oder es lassen - mit den bekannten, je völlig ungleichen Folgen. Anders die
Sozialgesetzgebung. Das Grundprinzip der deutschen Sozialgesetzgebung ist das
sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Der Begriff stammt aus der Enzyklika
„Quadragesimo Anno“ von Pius XI. aus dem Jahre 1931. Das Prinzip besagt:
Braucht jemand Hilfe, so sollen und müssen ihm zunächst seine Nächsten
helfen; wenn die nicht können, dann die „Näheren“, das sind
nicht-staatliche soziale Einrichtungen. Und wenn die nicht können, endlich, der
Staat. Staatliche Hilfe unter Umgehung der Nächsten wäre Sozialismus. Arbeitslosenhilfe II
wird demgemäß erst dann gezahlt, wenn die Nächsten und die Näheren nicht
helfen können. Die Nächsten, das ist bei Hartz IV die Bedarfsgemeinschaft. Sie
muß für den Bedarf aller Angehörigen der Gemeinschaft aufkommen. „Zu
einer Bedarfsgemeinschaft zählen: ·
erwerbsfähige Hilfebedürftige ·
im Haushalt lebende Eltern ·
Alleinerziehende
von Minderjährigen ·
Partner, sofern das Paar nicht dauernd
getrennt lebt (Ehegatte, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner) ·
im Haushalt lebende minderjährige
Kinder des Betroffenen selbst oder
des Partners, sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung
des Lebensunterhalts ausreicht. Nicht
zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören erwerbsfähige Kinder, die eigenes
Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in
einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche gilt für
Auszubildende mit Lehrlingsgeld. Allerdings geht der Gesetzgeber auch bei
Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten - z.B. wenn
der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer Wohnung lebt - davon aus, dass
die anderen Haushaltsmitglieder einen ALG-II-Antragsteller unterstützen. Hier
kommt es darauf an, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Eine
entsprechende Vermutung der Agentur für Arbeit kann der Antragsteller
widerlegen, hat aber die Beweispflicht. Anderenfalls verringern die
Leistungen der Verwandten/Verschwägerten den ALG-II-Anspruch.“ Quelle: www.mdr.de/mdr-info Die Sozialbürokratie
wird alle Einkommen und Vermögen aller Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft
auf den bekannten 20 Fragebogenseiten erfassen und die Bedarfsgemeinschaft zum
Unterhalt des oder der Bedürftigen verpflichten. Das mag, trotz aller
Erhebungsschwierigkeiten und aller denkbaren Ausweichmanöver der Gemeinschaft,
halbwegs gelingen. Wenn aber die wirtschaftliche Lage auch nur eines Mitglieds
sich ändert: der arbeitseinkommenslose Vater hat wieder Arbeitseinkommen; die
alte Mutter mit der hohen Pension stirbt; die Partnerin erbt; der Partner türmt;
das eigene Vermögen ist aufgebraucht - dann entsteht oder entfällt der
Anspruch auf das Arbeitslosengeld II oder einen Teil davon. Stellt sich die
Gemeinschaft dadurch besser, wird sie die Veränderung im besten Falle melden.
Ein neuer Behördenbescheid wird fällig. Für den schlechteren Fall hält die
Behörde Sanktionen bereit, überwacht und forscht aus. Sie wird den Geldempfänger
schließlich bescheiden. Der kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen; die
Behörde muß dann einen Widerspruchsbescheid erteilen; Ungleichbehandlungen
werden die Gerichte beschäftigen, bis zur höchsten Instanz. Stellt sich die
Bedarfsgemeinschaft durch veränderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse
schlechter, wird sie das sogleich melden. Sie wird darüber hinaus versuchen, die
Lebensverhältnisse so zu verändern, daß sie sich schlechter zu stellen nur
scheint; durch Auszug eines leidlich entlohnten Gemeinschaftsmitglieds zum
Schein, durch Beiseiteschaffen von Vemögen, und dergleichen. Wieder ist ein Behördenbescheid
fällig, wieder besteht Widerspruchsmöglichkeit, wieder können die Gerichte
angerufen werden. Nach SPD-Vorstellungen
sollen sogenannte Integrationsleistungen nur die Bezieher von Arbeitslosengeld
II erhalten. Integrationsleistungen sind
Den Grünen zufolge
sollen auch die, die kein Arbeitslosengeld II erhalten, teilweise
Integrationsleistungen bekommen. Beide Varianten stellen sicher, daß die Bürokratie
auch mit der Erteilung oder Verweigerung von Integrationsleistungen beschäftigt
sein wird. Ändert sich die Einkommens- oder Vermögenslage eines der Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft, ist erneut zu bescheiden. Darf der bisherige Bezieher
von Arbeitslosengeld II die Weiterbildung fortsetzen? Darf ein anderer es nicht?
Ist womöglich der Gleichheitsgrundsatz verletzt? Widerspruch,
Widerspruchsbescheid, Gerichte... Soweit zu den Nächsten.
Die „Näheren“, das sind hier in gewissem Sinne die Beschäftigungs- und
Umschulungsträger; die besonderen Einrichtungen für jugendliche
Arbeitseinkommenslose; und die, die Arbeitslosengeld-Bezieher für einen oder
zwei Euros die Stunde beschäftigen. Ändert sich die Lage auch nur eines
Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, so erfolgt Bescheid ... Der Wust wird
unentwirrbar sein. Den absehbaren Wust hätte
die deutsche herrschende Klasse vermieden, wenn sie wenigstens kapitalistisches
Recht hätte schaffen lassen: wenn der Bezug von Arbeitslosengeld auf das
Individuum abgestellt worden wäre. So geschehen in Skandinavien und in England.
Dort hat der freie, freigesetzte, sprich: arbeitseinkommenslose Bedürftige als
Individuum Anspruch auf staatliches Geld. Er muß scheußliche Bedingungen erfüllen,
kriegt auch nur ein Almosen, aber er allein hat den Anspruch. Eine
Bedarfsgemeinschaft nach dem deutschen Subsidiaritätsprinzip kennen diese durch
und durch kapitalistischen Gesellschaften nicht.
Demokraten. Der Frankfurter Magistrat will Bezieher von
Arbeitslosengeld II für ihren Ein-Euro-Einsatz „mit einheitlicher Arbeitskleidung versehen“. Von den 23
Mitgliedern des Magistrats gehören 22 der CDUSPDFDPFAGGrünen Partei an,
eines den Republikanern, keines der NSDAP. Was Hundts Höflinge
gerade einführen, ist ein Schritt ins administrative und rechtliche Chaos. Darüber
hinaus führt die Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft zurück in die
Feudalgesellschaft. Oder in die Zeit vor 1933, als Tönnies die Gemeinschaft
gegen die Gesellschaft ausgespielte, und nach 1933, als die Sippe haftete. Man könnte
meinen, die deutsche Bourgeoisie kann nicht anders. Anhang
- Kürzlich ins deutsche Netz gestellt „Hallo, Gilt dazu a) die Rente, das Vermögen meines Vaters, b) mein Einkommen und mein Vermögen, Altersvorsorge, unabhängig davon, ob es sich um die Freundin des Vaters handelt, mit der keine verwandtschaftliche Beziehung besteht und ich quasi nur Mitbewohner bin. Wie würde sich die Situation bei einer Eheschließung verändern, müsste ich für die 'Stiefmutter' aufkommen. Würde ich dadurch nicht schlechter gestellt, als die leiblichen Kinder, die in eigenen Wohnungen leben und somit nichts zum Unterhalt der Mutter beitragen müssen? Was hat die Gesetzgebung für diese Fälle vorgesehen?“ T:I:S, 6. September 2004 *Steinberg Recherche Referent Texte 2007 Texte 2006 Texte 2005 Texte 2004 Texte bis 2003 Karten Bilder Suchen Home nach oben
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