Norman Paech

www.SteinbergRecherche.com

 

Home
Nach oben
Verfassungsschutz
Hexenküche
Judith Butler
Chaim Kupferberg
Norman Paech
Andreas v. Bülow
Heinz Loquai
Klassenkampf
Knut Mellenthin
Hamburger Rathausmarkt
La Boétie deutsch
Pentagon-Zeugen
Sebastian Wertmüller
Marie-Dominique Vernhes
FSO Warszawa
Hetze
Korea
Freihandel
Jan Busch
Grimms Märchen
Thierry Meyssan
BP Amoco
Gerhard Wisnewski
Wehe dir, Israel !
A. F. Alhajji
US-Elite
Bröckers & Hauß
Willis Edmondson
Michel Warschawski
Daniel Amstutz
Bekenntnis
Gaienhofen
Ute Weinmann
Joachim Bruhn
Blue Stream
Gaston Kirsche
Golf von Akaba
Reservewährung
Elfter September
Kriegspropaganda
Emmanuel Todd
Euro greift Dollar an
Jungle World
Jared Israel
Norman Finkelstein
Milan Rai
Leid ohne Gegenwehr
Öl & Kriege
Kanan Makiya
David Chandler
v. der Osten-Sacken
CIA als roter Hering
Anthony Cordesman
Antisemitismus
Herfried Münkler
Der Befreier des Irak
Mathias Bröckers
Rede am Kriegsklotz
Pipelines und T...
Krieg um Öl
Radomir Markovic
Ist Bush verrückt?
Transportkorridore
Produktivitätsfiktion
Organisationsentwicklung
Mazedonien
Belarus
Brzezinski

Steinberg Recherche Referent Texte 2008 Texte 2007 Texte 2006 Texte 2005 Texte 2004 Texte bis 2003 Karten Bilder Suchen Home

 

Zu Paechs Homepage, zu Paech im Bundestag und Paech zu Hamburg

*

Norman Paech

Bundeswehreinsätze schädlich

Wir plädieren zwar für einen Rückzug im militärischen Sinne, aber wir treten gleichzeitig dafür ein, das enorme politische und ökonomische Potenzial Deutschlands viel mehr friedens- und entwicklungspolitisch einzusetzen. Die Bundeswehreinsätze konterkarieren doch die bisherigen Anstrengungen in dieser Richtung. Wir sind der Überzeugung, dass nur eine größere Distanz zu den Methoden der USA das deutsche Gewicht in der internationalen Arena erhalten kann. 

Interview in der Berliner Zeitung vom 27. Juli 2007, T:I:S, 1. August 2007

nach oben

*

Norman Paech

Polizeistaatsmethoden

Aus der Pressemitteilung zum Wanderkessel am 28. Mai 2007 in Hamburg

Mit einem martialischen Polizeiaufgebot von mehreren tausend PolizistInnen wurde die friedliche und pluralistische Demonstration von über 6.000 GlobalisierungskritikerInnen gegen den ASEM-Gipfel der Außenminister in Hamburg von Anfang mit einem Wanderkessel begleitet. Das Einsatzkonzept der Polizei war nicht nur ein Angriff auf die Grundrechte der DemonstrantInnen, sondern insbesondere auf die Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates, auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Zu Beginn der Demonstration wurden die VersammlungsteilnehmerInnen durch Vorfeldkontrollen und Observationen stigmatisiert, von einem vierreihigen Wanderkessel der Polizeieinheiten eingeschnürt und einzelne DemonstrantInnen im Verlauf der Demonstration gezielt mit Schlagstöcken attackiert und provoziert.


Prof. Dr. Norman Paech am 30. Mai 2007 in der Universität Hamburg                                            Foto: tofoto

Das Deeskalationsgebot des Bundesverfassungsgerichts (Brokdorf-Urteil) richtet sich aber nicht nur an die VersammlungsteilnehmerInnen, sondern auch an die Polizei und die politische Führung.

Durch das wiederholte plötzliche Aufstoppen der Demonstration aufgrund vermeintlicher Auflagenverstöße im hinteren Teil der Demonstration entwickelte die Polizeieinsatzleitung - wie nach einem Drehbuch - die bekannten und gewollten Aufschaukelungsprozesse. Die körperliche Gewalt ging eindeutig von den Polizisten aus, die willkürlich auf DemonstrantInnen einschlugen und brutale Festnahmen inszenierten.

Für Rückfragen steht der Versammlungsleiter der Demonstration und Mitarbeiter des Wahlkreisbüros von Norman Paech, Herr Bela Rogalla, unter Tel. 0170 288 65 07 gerne zur Verfügung.

Vollständige Pressemitteilung als .pdf-Datei, T:I:S, 29. Mai 2007

nach oben

*

Pressemitteilung

Norman Paech verurteilt die Durchsuchungen der Generalbundesanwaltschaft sowie die Eskalations-Politik des Innensenators Udo Nagel in Hamburg.

Norman Paech (.doc-Datei), T:I:S, 10. Mai 2007

nach oben

*

Krawallprofessor 

Micha Brumlik, Professor für Erziehung und Bildung in Frankfurt am Main, wurde vor vier Jahren dadurch verhaltensauffällig, daß er in einem offenen Brief behauptete, der britische Moralphilosoph Ted Honderich und der Suhrkamp-Verlag verbreiteten antisemitischen Antizionismus. Norman Paech, auch Professor, fragte Brumlik daraufhin: „Ist Ihnen einmal der Gedanke gekommen, dass eine derart exekutivische Gedankenzensur dem Antisemitismus, der in unserer Gesellschaft ja unleugbar besteht, neuen Auftrieb geben könnte?“ Paech bekam zu hören, er wolle wohl den Juden die Schuld für Antisemitismus geben. 

Jetzt sehen sich 25 weitere, unter Demokraten recht renommierte Akademiker von Brumlik in die Nähe eines eliminatorischen Antisemitismus gerückt. Brumlik: "1942 war Deutschland schon einmal dabei, …Palästina von den Juden zu befreien - die Gaswagenkommandos standen … schon bereit"; "wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde".

T:I:S, 17. Februar 2007

*

Link zum Konflikt zwischen Israel und Palästina im Lichte des Völkerrechts

*

Link zu Doppelmoral. Norman Paech fragt Micha Brumlik: „Ist Ihnen einmal der Gedanke gekommen, dass eine derart exekutivische Gedankenzensur dem Antisemitismus, der in unserer Gesellschaft ja unleugbar besteht, neuen Auftrieb geben könnte?“

nach oben 

*

Norman Paech 

Anmerkungen zum falschen Verfassungsverständnis der EU-Verfassung

Eine Verfassung ist klassischerweise ein Gesellschaftsvertrag, der den Konsens zu einem offenen System politischer Gestaltung fixiert, in dem sowohl der Wechsel zwischen politischer Mehrheit und Minderheit wie auch zwischen alternativen politischen Konzepten und Entwürfen möglich ist. Diese Grundregel wechselnder politischer Kräfte und Politiken verlangt von der Verfassung nicht nur die Institutionalisierung des politischen Konfliktes und den Schutz der Minderheit vor Repression, sondern auch die politische Offenheit, die es konkurrierenden gesellschaftlichen Positionen erlaubt, andere politische Konzeptionen zu verfolgen und evtl. durchzusetzen. Die europäischen Verfassungen und insbesondere das Grundgesetz vermeiden deshalb zu detaillierte Regelungen einzelner Politikbereiche, um den Spielraum politischer Gestaltung nicht unzulässig einzuengen und die Politik nicht der Möglichkeit zur Anpassung an zukünftige Entwicklungen zu berauben. Die Verfassungen sind daher relativ kurz, überschaubar und transparent.  

Zukunftsoffenheit fehlt

Die Zukunftsoffenheit ist ein zentrales Kriterium der Verfassung, die es ihr verbietet, die Politik des Staates auf ein detailliertes Programm festzulegen und ihr damit die notwendigen Reaktions- und Gestaltungsmöglichkeiten für die Zukunft zu nehmen. Sie muss sich damit auf die Fixierung allgemeiner Kompetenzen, Staatsziele, Rechte und Programmatiken beschränken, die den Prozess demokratischer Auseinandersetzung über alternative gesellschaftliche Konzepte ermöglichen und fördern. Ein vorbildliches Beispiel dieser Zurückhaltung liefert das Grundgesetz, indem es die Wirtschaftspolitik nicht auf ein bestimmtes System festlegt, sondern, wie es das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, gegenüber der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik neutral bleibt, der Politik also einen weitgehenden Gestaltungsspielraum gewährt. Das Grundgesetz definiert die Spielregeln und den Rahmen, somit also auch bestimmte Grenzen, sie organisiert den politischen Prozess, überlässt es aber den einzelnen Gesetzen, konkrete Politikinhalte festzulegen. 

Die Europäische Verfassung folgt diesem Verfassungsverständnis in ihren ersten beiden Teilen, die die Grundlagen der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte enthalten. In ihrem dritten Teil, welcher die Politikbereiche und die Arbeitsweise der Union regelt, verlässt die Verfassung jedoch ihre Bestimmung und verfällt in eine detaillierte Regelungswut. Diese macht sie nicht nur zu einem unübersichtlichen Monstrum und zerstört die ursprünglich geforderte Transparenz, sondern die Verfassung ergeht sich in detailliertesten Regelungen einzelner Politikbereiche, die normalerweise einfachen Gesetzen bzw. Verträgen vorbehalten sind.

Ein Monstrum   

Einige Beispiele belegen das. So wird im wirtschafts- und währungspolitischen Teil (Art. II-177 ff.)  das allgemeine Ziel einer „in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft“ (Art. I-3) konkretisiert. Dabei fällt zunächst auf, dass aus der Formel des Art. I-3 das Adjektiv „sozial“ entfällt und zum „Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ umdefiniert wird, der gleich dreimal in den Art. III-177, 178 und 185 erscheint. Diese Formulierung ist aus dem EGV übernommen worden und soll somit verfassungsrechtlich aufgewertet und abgesichert werden. Dies ist – ganz im Gegensatz zum Grundgesetz - eine Systementscheidung und somit eine deutliche Einschränkung wirtschaftspolitischer Gestaltungsmöglichkeiten, da sie nicht mehr einfachvertraglicher Disposition unterliegt.  

In Art. III-184 wird auf zweieinhalb (!) engbedruckten Seiten die Verschuldungspraxis der Mitgliedstaaten geregelt. Hier werden im Stil von Verwaltungsregelungen die Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin und die Entscheidungs-, Beschluss- und Empfehlungskompetenzen von Kommission und Rat sowie die Definition einer qualifizierten Mehrheit und einer Sperrminorität formuliert – alles Vorschriften von zweifelsfreier Wichtigkeit, die jedoch allenfalls in die Verträge, nicht aber in eine Verfassung gehören. Mit dem zusätzlichen Verweis auf das 10. Protokoll werden sodann die in Art. III-184 Abs. 2 erwähnten Referenzwerte für Defizitobergrenzen auf jene bekannten 3 % festgesetzt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich damit die Meinung verbreiten könnte, dass dadurch auch die 3 % verfassungsrechtlich abgesichert seien. Auch den Bürgerinnen und Bürgern weitgehend verschlossene Detailregelungen mit umfassenden Verweisungen zur Europäischen Zentralbank in Art. III-187 gehören in keine Verfassung, zumal die Verweisungen sich ohnehin auf die Möglichkeit beziehen, Artikel der Verfassung durch Europäische Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse zu verändern oder zu konkretisieren. 

Von ähnlicher bürokratischer Detailliertheit sind die Artikel zur „Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung“ III- 265 – 268, deren technokratische Unempfindlichkeit und zentrales Anliegen der Abwehr sich bereits an den Unwörtern „Massenzustrom“, „plötzlicher Zustrom von Drittstaatenangehörigen“ oder „wirksame Steuerung der Migrantenströme“ erkennen lassen.  

Auch ein zweifellos zentraler Politikbereich wie Verkehr und Transeuropäische Netze (Art. III-236 ff.) bedarf zwar detaillierter Regelung, nicht aber auf Verfassungsebene – es sei denn, die Verfassung will auch hier den politischen Spielraum durch programmatische Festlegungen gezielt einengen. Darauf deutet Art. III-246 Abs. 2 hin, der lautet: „Die Tätigkeit der Union zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab.“ Dies bedeutet nichts anderes als die Entscheidung für ein privatisiertes Konkurrenzsystem beim „Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur“. Ein stärker auf staatliche Aktivitäten ausgerichtetes System könnte mit dieser Vorschrift wirksam bekämpft werden. 

Sozialpolitischer Leerlauf

Interessant ist demgegenüber die Allgemeinheit, Aussagearmut und Unverbindlichkeit der Verfassung in anderen Politikbereichen wie etwa dem Verbraucherschutz, dem sich nur der Art. III-235 widmet und dessen Absatz 1 lautet: „Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.“ Die in den folgenden Absätzen erwähnten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind vollkommen inhaltslos. Ein derartiger Artikel schadet zwar nichts, steht aber doch in einem bezeichnenden Gegensatz zu dem Regelungsexzess in anderen Politikbereichen. 

Diese Beispiele verfassungsfremder Regelungsdichte auf dem Niveau von Verwaltungsvorschriften und programmatischer Engführung und Festlegung der Politik einerseits sowie inhaltlichem Leerlauf in anderen Politikbereichen andererseits lassen sich aus den übrigen Abschnitten des Teil III um weitere Beispiele ergänzen – von inhaltlichen Problemen und eindeutigen Widersprüchen zum Grundgesetz (z.B. Art. II-77) abgesehen. Die Monstrosität einer 448 Artikel umfassenden „Verfassung“ mit zusätzlich 36 Protokollen und 30 Erklärungen erzeugt Unübersichtlichkeit statt Transparenz sowie Gleichgültigkeit oder Widerstand statt Verfassungsenthusiasmus oder –patriotismus. Sie ist ein deutliches Zeichen dafür, dass zweijährige Konventsberatungen und anschließende zweijährige Verfassungspropaganda nicht ausreichen, um eine so komplizierte Institution wie eine Europäische Verfassung für die Mehrheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger verständlich, überzeugend und Vertrauen erweckend zu schaffen. Dazu braucht es noch weitere Zeit.  

Hamburg, 7.  April 2005 

Quelle: Der Verfasser 

T:I:S, 31. Mai 2005

nach oben

*

Norman Paech

Der Konflikt zwischen Israel und Palästina im Lichte des Völkerrechts

Hans-Litten-Preis Berlin, 5. Februar 2005  

Unsere Medien sind derzeit voll von hoffnungsvollen Berichten über den Neubeginn des Friedensprozesses im Nahen Osten zwischen Palästinensern und Israelis. Dahinter verschwinden Meldungen, die zwar in Haaretz und der New York Times zu lesen sind, aber in den deutschen Medien noch keinen Platz gefunden haben.[1] Danach soll die israelische Regierung bereits im letzten Sommer eine Entscheidung getroffen haben, dass Grundbesitz in Ost-Jersualem, welcher Palästinensern gehört, die dort jedoch nicht leben, entschädigungslos enteignet werden kann.[2] Die Grundlage dieser Maßnahme ist das Gesetz über das Eigentum Abwesender (Absentee Property Law) von 1950, mit dem bereits Tausende von Häusern und Ländereien der Palästinenser enteignet wurden, die während des Krieges von 1948 geflohen oder vertrieben worden waren. 

Landraub 

Die neue – geheime – Entscheidung ist jedoch in Verbindung mit der neuen Grenzmauer zu sehen, die viele Palästinenser von ihren Gärten, Olivenhainen und Ackerland trennt. Die besondere Situation Ost-Jerusalems ist nicht nur durch die Annexion im Jahre 1980 – völkerrechtlich illegal und von den Vereinten Nationen scharf verurteilt[3] – gekennzeichnet. 1967 hatte die israelische Regierung das Stadtgebiet Ost-Jerusalems  verdreifacht und die Kommunalgrenzen ohne Rücksicht auf die palästinensischen Eigentümer quer durch ihre Gärten und Häuser gezogen. Nun können zahlreiche Palästinenser, die etwa in Bethlehem wohnen, ihres Lands beraubt werden. Im November sandte das Militär etlichen Landbesitzern einen Brief, in dem es ihnen mitteilte, dass ihre Gärten und Haine nun der Behörde für das Eigentum Abwesender (Custodian of Absentees Properties) in Israel unterstellt würden.

Das gleiche Schicksal wird jenes palästinensische Land erfahren, welches durch die Grenzmauer von seinen Eigentümern abgeschnitten wird. Bereits jetzt können Israelis auf dem freien Markt Olivenbäume erwerben, die von jenem durch die Grenzmauer abgeschnittenen Land stammen, wie Haaretz jüngst berichtete. Gleichzeitig meldet Agence France Presse, dass israelische Bulldozer die Arbeiten an einem der am meisten umstrittenen Abschnitte der Grenzmauer um die Siedlung Ariel herum wieder aufgenommen haben. Diese Siedlung ist eine der größten mit etwa 20.000 jüdischen Siedlern und ragt tief in die West Bank hinein. Die Arbeiten an der Grenzmauer waren im Sommer 2004 auf Grund palästinensischer Einsprüche vor israelischen Gerichten gestoppt worden. Nun sollen individuelle Zäune um Ariel und einige benachbarte Siedlungen errichtet werden, über deren Verbindung mit der übrigen Grenzmauer später entschieden werden soll.  

Wird die Grenzmauer vollendet – und Scharon hat nicht einmal eine Unterbrechung der Arbeiten wie auch des Ausbaus der Siedlungen in Aussicht gestellt – dann entpuppt sich der Traum von einem Neubeginn schon bald als derbes Täuschungsmanöver. Dann werden weitere 16, 6 % des Territoriums von den Westbank abgeschnitten mit 237.000 Palästinensern und 320.000 jüdischen Siedlern, das sind etwa 80 % der Siedler in den Westbank. Und nicht nur das, 160.000 Palästinenser werden dann in fast vollkommen durch die Grenzmauer eingekreisten Kommunen leben wie heute schon in Kalkilya. Dort haben seitdem einige 600 Läden schließen müssen und an die 8000 Menschen haben die Region verlassen.  

Sicherheit Israels ohne Mauer auf palästinensichem Gebiet möglich

Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag vom Juli 2004, der alle diese Aktivitäten, ob den Bau der Grenzmauer oder der Siedlungen für definitiv im Widerspruch zum Völkerrecht bezeichnet hat, scheint bereits in den Papierkörben der Diplomatie verschwunden zu sein. Der Gerichtshof hatte die Grenzmauer als schwere Behinderung des Selbstbestimmungsrechts der Palästinenser bewertet, als Behinderung ihres Rechts auf Freizügigkeit, auf Arbeit, Gesundheit, Erziehung und einen angemessenen Lebensstandard. Es hat darin einen schweren Verstoß gegen den Internationalen Pakt über die ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte sowie die Konvention über die Rechte der Kinder gesehen.[4] Er hat sich auch nicht von Israels Begründung überzeugen lassen, dass die Mauer aus Sicherheitsgründen notwendig sei, da sie zu diesem Zweck ohne weiteres auf israelischem Territorium ohne Verletzung der Rechte der Palästinenser hätte errichtet werden können.[5] Darüber hinaus bewirken die Mauer und die sie begleitenden Regelungen eine unübersehbare demographische Veränderung, die Art. 49 Abs. 6 der Vierten Genfer Konvention von 1949 und zahlreichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats widersprechen.  

Wohnen in Palästina - unter palästinensicher Hoheit  

Damit hat sich der Internationale Gerichtshof auch zu dem wohl schwierigsten und für die kommenden Verhandlungen wichtigsten Thema, den Siedlungen, geäußert. Wir erinnern uns: Nachdem sich auch die PLO zu einer definitiven Trennung von Juden und Arabern und einer Zwei-Staaten-Lösung durchgerungen hatte, bot sie den jüdischen Siedlern an, dort zu bleiben, wo sie jetzt wohnen, wenn sie die palästinensische Souveränität in gleichem Maße anerkannten wie es die palästinensischen Einwohner in Israel mit der israelischen Souveränität tun. Die jüdischen Siedler hatten entrüstet abgelehnt, so dass es in den zukünftigen Verhandlungen darum gehen wird, ihre Umsiedlung nicht nur aus dem Gaza-Streifen sondern auch aus der Westbank und von den Golan-Höhen zu vereinbaren. 

Artikel 49 Abs. 6 der Vierten Genfer Konvention lautet:  

Die Besatzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder entsenden.“  

Israelische Völkerrechtler wie Ruth Lapidoth, Yoram Dinstein oder Yehuda Z. Blum haben bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder versucht, die Geltung der Genfer Konventionen für die besetzten Gebiete auszuschließen oder so zu interpretieren, dass sie die Siedlungspolitik nicht berühren. Für solche zweifelhaften Entlastungen besteht seit dem IGH-Gutachten kein Raum mehr, da es die Rechtswidrigkeit der gesamten Siedlungstätigkeit eindeutig feststellt und die alten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats wieder ins Gedächtnis ruft. So die Resolution 446 vom 22. März 1979, mit der er Israel aufforderte, die Vierte Genfer Konvention genauestens einzuhalten und  

„die vorangegangenen Maßnahmen zurückzunehmen und sich jeder Handlung zu enthalten, die in ihrem Ergebnis den rechtlichen und geographischen Status verändern und die demographische Zusammensetzung der seit 1967 besetzten arabischen Territorien, einschließlich Jerusalem, materiell beeinflussen würden, und insbesondere keine Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in die besetzten arabischen Territorien zu verschicken.“[6] 

Der Sicherheitsrat hat seine Position immer wieder bestätigt und die israelische Siedlungspolitik als „flagrante Verletzung“ der Vierten Genfer Konvention verurteilt.[7] In einem internen Gutachten vom 21. April 1978 hat sogar der Rechtsberater beim israelischen Außenministerium die Rechtslage anerkannt. Und der IGH hat diese Bewertung noch einmal unterstrichen und zugleich klargestellt, dass die berühmte Resolution 242 vom 22. November 1967 den Rückzug der Besatzungsmacht aus dem gesamten besetzten Gebiet und nicht nur aus Teilen fordert.[8] Denn bereits seit den dreißiger Jahren hat sich ein völkerrechtliches Prinzip herausgebildet - die sog. Stimson-Doktrin, benannt nach dem damaligen US-Außenminister -, welches den Erwerb fremden Territoriums durch militärische Eroberung für null und nichtig erklärt. Über dieses Prinzip hatte es außerhalb Israels nie ernsthafte Diskussionen und Zweifel gegeben, so dass der Sicherheitsrat es verschiedentlich gegenüber der israelischen Siedlungspolitik anmahnte. Er ließ es dabei an Deutlichkeit nicht fehlen, wie z.B. in der Resolution 298 v. 25. September 1971, in der er feststellte, 

das alle legislativen und administrativen Aktivitäten Israels, um den Status von Jerusalem zu verändern, einschließlich Enteignung von Land und Eigentum, der Übersiedlung von Bevölkerung und dem Erlass von Gesetzen zur Einverleibung besetzten Gebietes, vollkommen unwirksam sind und den Status nicht verändern können.“ [9] 

Auf der Ebene völkerrechtlicher Kriterien ist also vollkommen klar, dass alle einseitigen Maßnahmen Israels, sei es der Siedlungs- oder Mauerbau auf palästinensischem Gebiet oder die Annexion Jerusalems und der Golanhöhen, unwirksam sind und zurückgenommen werden müssen. Sie dürfen im übrigen auch von keinem anderen Staat anerkannt werden. Das besagt allerdings nicht, dass sich die Parteien nicht vertraglich anders einigen können, als es der völkerrechtliche Kodex bestimmt. Dies gilt auch für die dritte große Streitfrage, die Rückkehr der Flüchtlinge. 

Rückkehrrecht war Grundlage der Aufnahme Israels in die UNO

Die Abwehr eines Rechts auf Rückkehr der 1948 vertriebenen und geflüchteten Palästinenser durch die israelische Regierung und ihre Völkerrechtswissenschaft beruht eher auf politischen denn auf rechtlichen Erwägungen: die Befürchtung, die jüdische Identität des Staates Israels zu verlieren. Die Vereinten Nationen haben das Rückkehrrecht der Flüchtlinge immer anerkannt.[10] Ihre Resolution 194 (III) vom 11. Dezember 1948, die bis in die jüngste Zeit immer wieder bestätigt und wiederholt worden ist,[11] fordert in ihrem Absatz 11, 

dass es den Flüchtlingen, die es wünschen, gestattet wird, in ihre Heimat so schnell wie möglich zurückzukehren, mit ihren Nachbarn in Frieden zu leben, und dass Entschädigungen gezahlt werden müssen für das Hab und Gut jener, die sich entscheiden, nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren...“ 

Die Anerkennung dieser Resolution durch Israel ist sogar zur Grundlage seiner Aufnahme in die UNO 1949 gemacht worden.[12] Die Resolution zeigt zudem den Weg, der in den Verhandlungen die Forderungen nach Rückkehr der Flüchtlinge für die Israelis entschärfen und für die Palästinenser kompensierbar machen könnte: eine angemessene Entschädigung statt Rückkehr. 

Die internationale Staatengemeinschaft muss sich eingestehen, dass es derzeit kaum eine andere Region in der Welt gibt, in der der Anspruch des Völkerrechts so weit von seiner Durchsetzung entfernt ist wie in Palästina. Das gilt für die Anschläge gegen zivile Ziele durch die Palästinenser, sei es durch Raketen oder Selbstmordattentäter, ebenso wie für die gezielten Tötungen durch die israelische Armee und die Zerstörung von palästinensischen Häusern, Gärten und Hainen durch ihre Bulldozzer. Die Forderung nach UNO-Friedenstruppen, die die feindlichen Parteien ähnlich wie in Zypern voneinander trennen könnten, ist von Israel wiederholt abgelehnt worden. Nirgend woanders wird deutlich wie hier, dass die Ohnmacht der UNO nicht ihrer eigenen Unfähigkeit zuzuschreiben ist, sondern der Weigerung einer Seite, die Vermittlungsdienste der UNO zu akzeptieren. So ist die UNO, abgesehen von der Gründungsphase des israelischen Staates, in allen späteren blutigen Konflikten auf die Rolle der Beobachterin und Kommentatorin beschränkt und in ihrer Aufgabe der Friedenssicherung und der Durchsetzung des Völkerrechts blockiert worden. 

Recht statt Gewalt

Es geht nicht nur um die Existenz eines Staates, es geht um die Existenz zweier Völker und ihre friedliche Koexistenz, wenn es denn schon nicht um ihr Zusammenleben geht. Und es bleibt die Frage, ob mit der UNO auch das Völkerrecht aus diesem Konflikt herausgehalten werden soll. Doch was mit der UNO möglich ist, lässt sich mit dem Völkerrecht nicht machen. Es definiert die Grundregeln der Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern, die nicht einseitig aufgehoben werden können. Wo das versucht wird – und das zeigt dieser Konflikt – wird nie Frieden eintreten. Diese Regeln bleiben auch in den künftigen Verhandlungen um eine Lösung die Matrix, innerhalb derer sich die Übereinkunft bewegen muss. Sie definieren die Grenzlinien einer gerechten und akzeptablen Lösung, ob in der Frage der territorialen Grenzen, der Nutzung der Wasservorräte oder der Rückkehr der Flüchtlinge. Innerhalb ihrer Vorgaben gibt es eine Vielzahl möglicher vertraglicher Lösungen. Werden ihre Mindestanforderungen jedoch, z.B. an Selbstbestimmung, Souveränität, territorialer Integrität und Menschenrechte, missachtet, wird auch eine Übereinkunft am Widerstand der Völker scheitern, wie wir es bei den Verträgen von Camp David und Oslo erlebt haben. Die völkerrechtlichen Regeln sind, bis auf wenige absolut zwingende Prinzipien wie das Gewalt- und Folterverbot, Vorschläge für freie vertragliche Übereinkünfte. Selbst das strikte Annexionsverbot steht einer vertraglichen Abtretung besetzten Gebietes nicht entgegen, wenn sich die Parteien über die Bedingungen einigen. Hier liegt auch die Verantwortung der Staaten, die man nicht davon frei sprechen kann, dass sie diesen Konflikt bis zu einem permanenten Kriegszustand haben eskalieren lassen. Recht oder Gewalt, das ist die kurze Formel der Lehre aus fast vierzig Jahren Gewalt in den israelisch-palästinensischen Beziehungen. Dass die Alternative jetzt nur im Recht liegen kann, dürfte allen klar sein; sie in die Realität umzusetzen, dafür bedarf es allerdings mehr als der schlichten Hoffnung auf einen Neuanfang nach den palästinensischen Wahlen. Es bedarf der radikalen Einsicht in die Notwendigkeit eines souveränen Palästinensischen Staates ohne jüdische Siedler auf dem Territorium der Westbank, des Gaza-Streifens und Ost-Jerusalems – in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. 

 

Norman Paech ist emeritierter Professor für Völkerrecht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik. Hans Litten war ein Berliner jüdischer Anwalt, der in der Roten Hilfe tätig war und der in vielen Prozessen gegen prominente Nationalsozialisten aufgetreten ist. Nach ihm ist der Preis der Vereinigung Demokratischer Juristinnen benannt, der 2005 der israelischen Anwältin Lea Tsemel und dem palästinensischen Anwalt Mohammad Na'amneh verliehen wurde. Mehr hier. 

Lea Tsemel ist mit Michel Warschawski verheiratet.

 


Anmerkungen

[1] Am 31. Januar 2005 berichtete nun auch Peter Schäfer im Neuen Deutschland von der „Landnahme in Ost-Jerusalem“.

[2] Greg Myre, Palestinians Fear East Jerusalem Land Grab, The New York Times v. 25. Januar 2005.

[3] Am 30. Juli 1980 erließ Israel ein Grundgesetz (Basic Law), mit dem es Jerusalem zur „vollständigen und vereinigten“ (complete and united) Hauptstadt Israels machte. Der UNO-Sicherheitsrat verurteilte das Gesetz mit seiner Resolution 478 (1980) am 20. August 1980 als eine Verletzung des Internationalen Rechts und fügte hinzu, „that all legislative and administrative measures and actions taken by Israel, the occupying Power, which have altered or purport to alter the character and status of the Holy City of Jerusalem ... are null and void.” Er forderte die anderen Staaten auf, “not to recognize the ‘basic law’ and such other actions by Israel that, as a result of this law, seek to alter the character and status of Jerusalem.”

[4] IGH Gutachten v. 20. Juli 2004, Rz. 134.

[5] IGH Gutachten, Rz. 135 ff.

[6] UNSR Res. 446 v. 22. März 1979: „...to rescind its previous measures and to desist from taking any action which would result in changing the legal status an geographical nature and materially affecting the demographic composition of the Arab territories occupied since 1967, including Jerusalem and, in particular, not to transfer parts of its own civilian population into the occupied Arab territories.”

[7] Vgl. z.B. Resolution 452 (1979) v. 20. Juli 1979 und Res. 465 (1980) v. 1. März 1980.

[8] Die umstrittene Passage der Resolution lautet: „Withdrawal of Israel armed forces from territories occupied in the recent conflict.”

[9] Res. 298 v. 25. Sept. 1971 : « …all legislative and administrative actions taken by Israel to change the status of the City of Jerusalem, including expropriation of land and properties, transfer of populations and legislation aimed at the incorporation of the occupied section, are totally invalid and cannot change the status.”

[10] Vgl. etwa Art. 11 der Universellen Erklärung der Menschenrechte von 1948: „Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich das seine zu verlassen, und in sein Land wieder zurückzukehren.“ Was 1948 nur ein unverbindlicher Programmsatz sein sollte ist zwischenzeitlich zu verbindlichem Völkerrecht erstarkt.

[11] Vgl. etwa Resolution 51/126 vom 13. Dezember 1996.

[12] Vgl. Res. 273 (III) vom 11. Mai 1949: „Indem sie ... die Erklärung zur Kenntnis nimmt, durch die der Staat Israel ohne jeden Vorbehalt die sich aus der UN-Charta ergebenden Verpflichtungen annimmt und sich verpflichtet, sie vom Tage an, da es Mitglied der Vereinten Nationen wird, zu erfüllen, indem sie an ihre Resolutionen vom 29. November 1947 und vom 11. Dezember 1948 erinnert sowie die vom Vertreter der Regierung Israels vor dem politischen Sonderausschuss abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen über die Durchführung dieser Resolutionen zur Kenntnis nimmt, beschließt die Vollversammlung der Vereinten Nationen, ... Israel in die Vereinten Nationen aufzunehmen.“

T:I:S, 10. Februar 2005

nach oben

*

Doppelmoral

Norman Paech fragt Micha Brumlik: „Ist Ihnen einmal der Gedanke gekommen, dass eine derart exekutivische Gedankenzensur dem Antisemitismus, der in unserer Gesellschaft ja unleugbar besteht, neuen Auftrieb geben könnte?“

Im Suhrkamp-Verlag erschien im Sommer 2003 die deutsche Übersetzung eines Buchs des kanadisch-britischen Philosophen Ted Honderich unter dem Titel: "Nach dem Terror. Ein Traktat". Honderich lehrte Philosophie in London, Yale und New York. Im  Buch versucht der Autor, Terrorismus moralphilosophisch zu begründen.

Noch bevor das Buch das Publikum erreichte, intervenierte Micha Brumlik, Leiter des Frankfurter Fritz Bauer Instituts, Studien- und Dokumentationszentrum zur Geschichte des Holocaust. In einem offenen Brief behauptete Brumlik,  Honderich und der Suhrkamp-Verlag verbreiteten antisemitischen Antizionismus. Daraufhin nahm der Verlag das Buch aus dem Programm.

Hier zunächst Brumliks Brief an den Verlag. Es folgt der offene Brief von Norman Paech an Brumlik. Paech ist emeritierter Professor für Völkerrecht an der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik.

T:I:S, 31. Oktober 2003.

 

Micha Brumlik  

Brief vom 5. August 2003

An die Leitung des Suhrkamp Verlages
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wähle diesen formlosen Weg, weil ich kurz vor meinem Urlaub stehe, aber gleichwohl meiner Empörung Ausdruck geben und Sie dessen versichern möchte, dem folgenden Vorgang demnächst weiter nachzugehen.

Ich habe meinen Augen nicht getraut, als ich in dem in manchen Aspekten durchaus lesenswerten, soeben publizierten Buch von Ted Honderich "Nach dem Terror. Ein Traktat" Auslassungen über den Staat Israel und den Zionismus lesen musste, die alles, was der inzwischen zu Tode gekommene Jürgen Möllemann von sich gegeben hat, bei weitem übertreffen.

Mir schwante schon Übles, als ich auf Seite 51 so hanebüchenen Unsinn lesen musste, wie die Behauptung, dass zwischen 1989 und 1991 (!) also in zwei Jahren, 250 000 bis 400 000 sowjetische Juden auf arabischem (!) Land angesiedelt wurden. Als ich dann auf Seite 53 lesen musste: "So wie die Dinge liegen, wurde der Zionismus zu Recht von den Vereinten Nationen als rassistisch verurteilt ..." war bereits klar, worauf dies alles hinauslaufen musste.

Honderichs subjektiv redliches Bekenntnis auf Seite 236 war gleichwohl nicht zu erwarten: "Ich für meinen Teil habe keinen ernsthaften Zweifel, um den prominenten Fall zu nehmen, dass die Palästinenser mit ihrem Terrorismus gegen die Israelis ein moralisches Recht ausgeübt haben."

Nachdem der Suhrkamp Verlag mit Martin Walsers "Tod eines Kritikers" einen antisemitischen Roman publiziert hat, veröffentlicht er jetzt in seiner Jubiläumsreihe (!) einen politisch-philosophischen Traktat, der antisemitischen Antizionismus verbreitet, dabei die Ermordung jüdischer Zivilisten in Israel rechtfertigt und so - gemäß der strengen moralischen Logik des Autors Honderich - eben dies Tun auch zur Nachahmung empfiehlt.

Man kann sich nur noch an den Kopf greifen angesichts des Umstandes - und mag es auch nicht mehr wiederholen - dass ein Verlag, der - um nur einen Zionisten zu nennen - Gerschom Scholem verlegt hat und einen Jüdischen Verlag sein eigen nennt, der einen anderen berühmten Zionisten, Agnon, verlegt, philosophischen Judenhass publiziert. Was soll all das Gerede vom deutsch-jüdischen Geist, was die Verbindung Ihres Hauses mit Amos Oz, wenn Sie derlei veröffentlichen? Oder weiß die Linke nicht, was die Rechte tut? Gibt es überhaupt noch eine verantwortliche Kontrolle über das Lektorat?

Das Fritz Bauer Institut, das ich leite, setzt sich nicht nur mit der Geschichte des Holocaust, sondern auch mit dessen Folgen auseinander und sieht sich dabei insbesondere Ihrem Hausautor Adorno verpflichtet, der als höchste praktische Maxime postuliert hat, dass sich Auschwitz nicht wiederholen dürfe. Dabei hat Adorno gewiss nicht nur Hass und Mord an Juden angesprochen, aber dass er das auch gemeint hat, dürfte einem Zweifel nicht unterliegen.

Ich fordere Sie daher auf, das Buch von Ted Honderich unverzüglich vom Markt zu nehmen.

Hochachtungsvoll
Prof. Dr. Micha Brumlik

 Quelle: http://www.klick-nach-rechts.de/gegen-rechts/2003/08/honderich.htm  

 

Norman Paech

Herrn
Prof. Dr. Micha Brumlik
Fritz-Bauer-Institut
Grüneburgplatz
D-60323 Frankfurt

Hamburg, d. 29. Oktober 2003

  Sehr geehrter Kollege Brumlik,

der Anlass, deswegen ich Ihnen schreibe, liegt schon etwas zurück. Aber es hat einige Zeit und Mühe gekostet, mir das Buch zu besorgen, welches der Suhrkamp-Verlag auf Grund Ihrer Intervention vom Markt genommen hat. Inzwischen habe ich es gelesen und möchte es nicht wieder weglegen, ohne ihren Vorwurf des Antisemitismus noch einmal aufzugreifen. Denn dieser hat sich allmählich wie ein Virus in die Palästinadebatte eingenistet, der jede kritische Auseinandersetzung mit dem, was sich in Palästina und Israel inzwischen zur Katastrophe entwickelt hat, deformiert und zersetzt. Mit der Indizierung des Buches von Ted Honderich erlebt der Vorwurf nun einen seltsamen Exzess.

 

Norman Paech

Ich habe mit fortschreitender Lektüre von „Nach dem Terror“ immer mehr Zweifel bekommen, ob Sie das Buch überhaupt ganz gelesen haben. Die sofort applaudierenden Medien – offenbar nicht minder ahnungslos und unbelesen - und die Reaktion des Suhrkamp-Verlages haben Ihnen aber hoffentlich die weitere Lektüre nicht als überflüssig erscheinen lassen.

Zentraler Fixpunkt Ihres ja nur aus drei Zitaten bestehenden Angriffs auf Honderichs Buch ist sein Fazit kurz vor Schluss auf Seite 236: „Ich für meinen Teil habe keinen ernsthaften Zweifel, ... dass die Palästinenser mit ihrem Terrorismus gegen die Israelis ein moralisches Recht ausgeübt haben.“ Ein Satz in der Tat von erheblicher Problematik. Doch bekommt er seinen genauen Stellenwert im Buch erst durch den folgenden Satz, den Sie nicht zitieren: „Sie hatten ein moralisches Recht, das dem moralischen Recht etwa der afrikanischen Menschen in Südafrika gegenüber ihren weißen Sklavenhaltern und dem Apartheidstaat in nichts nachsteht.“ Sie werden Honderich doch nicht auch noch Rassismus vorwerfen wollen. Oder stört Sie der Vergleich von Israel mit dem Apartheidstaat? Dann sollten Sie sich an die enge Zusammenarbeit beider Staaten nicht nur bei der Entwicklung ihrer Nuklearkapazitäten, sondern auch bei Konzepten zur Eindämmung ihrer schwarzen bzw. arabischen Bevölkerung erinnern.

Auf Seite 160 wird der Satz bereits vorbereitet durch die Feststellung: „Unsere Definition des Terrorismus behält sich die Möglichkeit vor, dass so mancher Terrorismus als eine Reaktion auf das, was andere strukturelle Gewalt nennen, gerechtfertigt werden könnte.“ Als Beispiele nennt Honderich den „Terrorismus, der zur Gründung Israels führte, zum neuen Südafrika nach der Apartheid, zu einer Gesellschaft, die fairer mit den Katholiken in Nordirland umgeht, und, um weiter zurückzuschauen, zu den Vereinigten Staaten selbst...“

Es geht in diesem Buch überhaupt nicht um Juden, Israelis oder Palästinenser, sondern allein um Terrorismus in allen seinen Varianten: von den Selbstmordattentaten, Sprengstoffanschlägen bis zum Staatsterrorismus. Der Terror in Palästina wird lediglich als Beispiel herangezogen. So z.B. auf Seite 158, wenn Honderich seine Definition des Terrorismus erläutert: „Sie lässt die Möglichkeit offen, dass es etwa eine Rechtfertigung für den besonderen Terrorismus gab, der zur Existenz des Staates Israel führte.“ An dieser Passage haben Sie keinen Anstoß genommen. In dieser Weise hatte bereits Yitzak Schamir 1991 argumentiert, als er unter Anspielung auf die eigenen Kämpfe vor der Gründung des Staates Israels den Terrorismus als „ein Mittel des Kampfes, das unter bestimmten Bedingungen akzeptabel ist“ verteidigte: „Der bewaffnete Kampf ist im allgemeinen nicht gerechtfertigt, außer er dient politischen, nationalen oder sozialen Zielen ... wenn diese Ziele und Mittel, um sie zu erreichen, gerecht sind, dann ist auch der bewaffnete Kampf gerecht.“ (FR v. 7. 9. 1991) Er mag dabei an den 22. Juli 1946 gedacht haben, als die von seinem Amtsvorgänger Menachim Begin befehligte Widerstandsbewegung Etzel den Südflügel des Luxushotels „King David“ in Jerusalem, in dem das Hauptquartier der britischen Mandatsverwaltung untergebracht worden war, in die Luft sprengte und 91 Menschen tötete.

Honderich spricht also von der Rechtfertigung jüdischen wie palästinensischen Terrors, was Ihnen offensichtlich entgangen ist. Diese Rechtfertigung ist allerdings nach juristischen Kriterien genauso inakzeptabel wie die jedes anderen Terrors, mag er auch aus bestimmten Gründen politisch verständlich sein. Das Völkerrecht - in diesen Fragen der einzige Maßstab mit universaler Gültigkeit - liefert zumindest in der Beurteilung des Terrors eine relativ sichere Basis: danach ist er in allen seinen hier zur Diskussion stehenden Varianten verbrecherisch und nicht zu legitimieren. Dies gilt auch für den von Honderich ganz allgemein legitimierten „Befreiungsterrorismus, also einen Terrorismus, der um der Freiheit und der Macht eines Volkes willen betrieben wird, und zwar dann, wenn klar ist, dass nichts anderes ihm diese Freiheit und Macht verschaffen wird.“(S. 236).

Obwohl Honderich den „Terrorismus für Humanität“ rundheraus ablehnt, da es „in unserer heutigen Welt keine vernünftige Hoffnung für den Terrorismus im Namen der Menschlichkeit“ gibt, rächt sich hier seine begriffliche Unschärfe, indem er zwei so unterschiedliche Kategorien wie Moral und Recht im „moralischen Recht“ aufweicht und den völkerrechtlich legalen Befreiungskampf mit dem illegalen Terrorismus zum „Befreiungsterrorismus“ koppelt. Und hier liegt das zentrale Problem der Honderichschen Moralphilosphie. Terror ist niemals zu legitimieren, aber er ist streng vom legalen Befreiungskampf  zu trennen.

Dieser militärische Befreiungskampf wurde Mitte der siebziger Jahre von der UNO als legitime Form des Widerstandes gegen koloniale und rassistische Unterdrückung anerkannt, ausdrücklich auch der bewaffnete Kampf der PLO. Davon war jedoch jede Form des Terrors, d.h. der Gewalt gegen die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen ausgeschlossen. Der unglückliche Begriff des „Befreiungsterrorismus“ transportiert den gleichen Widerspruch wie das „moralische Recht“. Was als Befreiungskampf (der Palästinenser, Angolaner, Mozambikaner, Südafrikaner, der Saharouis oder Kurden etc.) Recht ist, bedarf kaum einer partikularen moralischen Rechtfertigung und wird einer wahrhaft universalistischen Moralkonzeption, so es sie gibt, entsprechen. Was aber als Terrorismus rechtlich ein Verbrechen ist, kann m. E. auch moralisch nicht gerechtfertigt werden. Auf dem Gebiet von Krieg und Frieden geht heute jeder Widerspruch zwischen Moral und Recht zu Lasten der Moral. Allenfalls kann man darüber streiten, ob ein bewaffneter Kampf als Befreiungskampf anerkannt werden kann - in jedem Fall aber ist ein Angriff auf zivile Einrichtungen und Zivilisten verboten. Dies galt für Juden vor Gründung des Staates Israel, bei denen Honderich wohl an der Seite Begins und Schamirs gestanden hat, wie er in einem Interview bekennt, wie später für Israelis nach 1948 und die Palästinenser gleichfalls. Deren Recht zum gewaltsamen Widerstand darf sich nach internationalem Recht nur gegen militärische Einrichtungen und Personal richten. Dazu gehören offensichtlich auch die jüdischen Siedlungen in den besetzten Gebieten, die von dem Obersten Gericht in Jerusalem schon Ende der siebziger Jahre als temporäre militärische Außenposten definiert worden sind.

Das alles hat aber überhaupt nichts mit Antisemitismus zu tun und bedarf dringend der offenen wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Dies gilt auch für die Daten und Fakten, die Honderich auf S. 48 – 53 über jüdische Siedlungsgeschichte und den gegenseitigen arabisch-israelischen Terror mitteilt und die in keiner Weise für Israel sprechen. Sie sind aber kaum anfechtbar. Gegen Ende des Abschnitts (S. 53) rührt er wieder an das Tabu: „So wie die Dinge liegen, wurde der Zionismus zu Recht von den Vereinten Nationen als rassistisch verurteilt.“ Ein Satz, den Sie  ebenfalls als Beleg für Antisemitismus zitieren. Andere stoßen sich an dem vorangehenden Satz: „Als Hauptopfer von Rassismus in der Geschichte scheinen die Juden nun von ihren Peinigern gelernt zu haben“. Sätze, deren letzter sich für uns angesichts der Anspielung an den deutschen Genozid und der Weckung falscher Assoziationen verbieten mag. Sätze jedoch, deren Aussage auf Grund der permanenten Verurteilungen Israels wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die UNO und der rassistischen Ausgrenzung der Palästinenser beiderseits der grünen Linie vor allem auch Wahrheiten benennt, die nicht mit einem Denkverbot belegt werden dürfen, wie Sie es tun.

Einige Tage nach der Zionismus-Resolution der UNO vom November 1975 schrieb die New York Times: „Der schmerzvolle Punkt bei der UNO-Resolution über die Gleichsetzung von Zionismus und Rassismus ist, dass sie ein Element der Wahrheit für sich hat.“ Das ist es, was Benjamin Beit-Hallahmi 1992, zwei Jahre vor der Rücknahme der Resolution durch die UNO, in seinen „Reflexionen über die Geschichte des Zionismus und Israel“ im Grunde bestätigte: „Die zionistischen Siedler fühlten sich als Herren in der neuen alten Welt... Sie waren eine winzige Minderheit in Palästina, wie eine Diaspora; aber ungleich der Diaspora-Situation war hier die Mehrheitsbevölkerung nicht dominant... Bevor die Jüdischen Siedler nach Palästina kamen, waren sie in Europa Außenseiter gewesen. Hier waren sie Europäer und Herren, die die technologische Überlegenheit über die Eingeborenen genossen, die schwach, passiv und arm waren.“ Sendungsbewusstsein, Siedlungsaktivitäten und Staatsgründung führten zwangsläufig zu den Widersprüchen, die laut Maxime Rodinson Rassismus und Krieg hervorbringen mussten: „Der Wunsch, einen rein jüdischen oder vorwiegend jüdischen Staat in einem arabischen Palästina im zwanzigsten Jahrhundert zu schaffen, konnte zu nichts anderem als zu einer kolonial-typischen Situation und der ... Entwicklung eines rassistischen Bewusstseins und in letzter Konsequenz zu einer militärischen Konfrontation führen.“

Rodinson sagt zwar nicht, dass der Zionismus eine Form des Rassismus sei, aber er sagt, dass er ihn notwendig hervorbringe – und damit steht er im Urteil über die israelische Gesellschaft wahrlich nicht auf Seiten von Neonazis. Er befördert damit auch kein antisemitisches Ressentiment, denn dieses bedarf bekanntlich keiner wissenschaftlichen Quellen. Die Indizierung derartiger Aussagen mit dem Vorwurf des Antisemitismus erzeugt jedoch ein Denkverbot, welches die Verknüpfung der israelischen Staatsideologie mit Rassismus und Gewalt indiskutabel als denkunmöglich tabuisiert und undiskutierbar macht und letztlich nur die Politik der gegenwärtigen Regierung Israels immunisiert. Diejenigen jedoch, „die dieses Tabu missbrauchen, um Israels rassistische und genozidale Politik gegenüber Palästinensern zu unterstützen, tun nichts anderes, als die Erinnerung an jene jüdischen Opfer zu schänden, deren Tod aus humanistischer Perspektive nur insofern Sinn hat, als er eine ewige Warnung an die Menschheit ist vor aller Diskriminierung, Rassismus und Genozid.“ Letzterer Satz wird Ihnen wiederum als ein Beweis für den überall grassierenden und vor allem den linken Antisemitismus gelten. Er stammt jedoch von Ran HaCohen von der Universität Tel Aviv, Literaturkritiker der Zeitung Yedioth Ahronoth.

Ich frage mich, was Sie dazu bewogen hat, mit dem Hammer dreinzuschlagen. Stört Sie vielleicht seine unverblümte und bei uns ebenfalls tabuisierte Ansicht, dass sich neben Milosevic, Reagan und Thatcher auch Ariel Sharon vor einem echten Gerichtshof für Verbrechen gegen die Menschlichkeit einfinden müsste? (S.198) Sie beschneiden eine wissenschaftliche Diskussion, die angesichts des weltweiten Ausgreifens des Terrorismus kontrovers und deshalb ohne Tabus geführt werden muss. Ist Ihnen einmal der Gedanke gekommen, dass eine derart exekutivische Gedankenzensur dem Antisemitismus, der in unserer Gesellschaft ja unleugbar besteht, neuen Auftrieb geben könnte? Ihre Intervention führt in die Irre und ist zutiefst antiaufklärerisch. Ich begrüße es deshalb, dass ein anderer Verlag eine neue Übersetzung und Veröffentlichung des Buches vorbereitet, um diese für eine demokratische Wissenschaftskultur unerträgliche Situation zu beenden.

Angesichts der großen öffentlichen Bedeutung dieser Diskussion behandele ich dieses Schreiben als offenen Brief.

Mit freundlichen Grüßen

Norman Paech  

Quelle: Der Verfasser

* 

Steinberg Recherche Referent Texte 2008 Texte 2007 Texte 2006 Texte 2005 Texte 2004 Texte bis 2003 Karten Bilder Suchen Home nach oben

Mail

URL dieser Seite: http://www.steinbergrecherche.com/frpaech.htm

Disclaimer / Copyright